DIE EINIGUNGSSTELLE §76 BETRVG
§ 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden.
Bei den Themen der erzwingbaren Mitbestimmung, wie z. B. die sozialen Angelegenheiten, gibt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat einen Zwang zur Einigung. Daneben gibt es weitere Themen, wie z. B. Konflikte bei der Terminbestimmung eines BR Seminars oder die Durchführung der BR Sprechstunden, die ebenfalls im Streitfall einer Einigung bedürfen.
Sollte eine notwendige Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht gelingen, schreibt der Gesetzgeber ein außergerichtliches Einigungsverfahren vor, welches den Konflikt zwischen den Betriebsparteien lösen soll und eine Entscheidung herbeiführen kann.
Der Betriebsrat findet im jeweiligen § des BetrVG durch die folgenden Formulierung den Hinweis auf Einigungsstellenverfahren:
„Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
Beim Einigungsstellenverfahren sind eine Vielzahl von rechtlichen, strategischen und taktischen Fragen zu beachten und die sorgfältige Beachtung dieser Fragen hat Einfluss darauf, wie das Verfahren für den Betriebsrat ausgeht.
sobi Referent*innen unterstützen je nach Arbeitsschwerpunkten Betriebsräte im Einigungsstellenverfahren als Beisitzer*innen und haben das, was den Erfolg eines Verfahrens ausmacht: Erfahrung mit Einigungsstellenverfahren
Die sobi Referent*innen, die beruflich als Arbeitsrichter*innen arbeiten, können als Vorsitzende des Einigungsstellenverfahrens berufen werden und die Kontaktdaten bei uns angefragt werden.